Informationen und Neuigkeiten rund um das Thema Taxonomien 6.1
Generelle Updates
- Taxonomie 6.1 – Prüfungsbericht nach § 321 HGB
Ab Taxonomie 6.1 kann (freiwillig) auch der Inhalt des Prüfungsberichts gem. § 321 HGB als Fußnote im Anhang übermittelt werden. - Taxonomie 6.1 – Erweiterung des Mindestumfangs
Auch mit der Ende Mai 2017 veröffentlichten Taxonomie 6.1 wurde erneut der Mindestumfang erweitert. Es werden bspw. Angaben zu § 7g EStG entsprechend den Übermittlungspflichten des § 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F aufgrund des BMF-Schreiben vom 20. März 2017 erforderlich. Erweitert wurden auch die GCD-Stammdaten um neue Mussfelder, u.a. wurde das bisher freiwillig auszufüllende Feld „Geschäftstätigkeit“ nun ein Muss-Feld. Hier soll der in der Gewerbesteuererklärung zu „Art des Unternehmens“ verwendete Inhalt berichtet werden. - Taxonomie 6.1 – Neue Berichtsbestandteile
Die Taxonomie wurde um weitere Berichtsbestandteile erweitert:
• Einarbeitung des Eigenkapitalspiegels nach DRS 22 für Einzelabschluss- und Konzernsicht.
• Nicht finanzieller Bericht aufgrund des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Taxonomie 6.1 – erhöhte Anforderung an die fachliche Plausibilität
Die Taxonomie 6.1 wartet mit neuen fachlichen Plausibilisierungsregeln auf. So werden bspw. folgende Bilanzzusammenhänge geprüft:
- bei Körperschaften werden die im Wirtschaftsjahr erfolgten Gewinnausschüttungen mit Bilanz und Ergebnisverwendung abgeglichen
- Posten im Anlagespiegel müssen den Bilanzposten entsprechen
- Angaben der Steuerlichen Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren werden konsistent zur Steuerlichen Gewinnermittlung abgefragt
- Überarbeitung der Rechenregeln beim “Ergebnisvortrag für Stiftungen und Vereine“
- Kennung “handelsrechtlich nicht erlaubt” wurde für verschiedene Posten reaktiviert
- Kennzeichnung „nicht erlaubt für die Einreichung an die Finanzverwaltung“
- Aufnahme einiger Posten aus den KSt-Formularen für die Prozessoptimierung durch eine erweiterte Nutzung der Taxonomie im Rahmen der Steuerdeklaration
Taxonomie 6.1 – Rückübermittlung von E-Bilanzen
Die durch die Finanzverwaltung geänderten E-Bilanzen sollen für den Datenabruf bereitgestellt werden. In Taxonomie 6.1 sind bereits in den GCD-Stammdaten Platzhalter vorgesehen, um eine Rückübermittlung der E-Bilanz durch das Finanzamt zu kennzeichnen. Die Erläuterung dazu lautet: Diese Ausprägung wird nur bei Änderung und Rückübermittlung durch die Finanzverwaltung gesetzt. E-Bilanzen sollen künftig für einen Datenabruf verfügbar sein. In der ersten Stufe sollen die Daten immer als Steuerbilanz und nur soweit Änderungen vorgenommen wurden bereitgestellt werden. Insgesamt gibt es aber noch Abstimmungsbedarf zur Art und Weise der Datenübermittlung und es fehlen auf Seiten der Länder bundeseinheitlichen Vorgaben zur Systematik bei den Betriebsprüfungen.
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