Der Bundestag hat am 18.6.2015 das sogenannte Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 18/5256) beschlossen. Das Gesetz tritt mit dessen Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Hintergrund: Am 26.6.2013 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2013/34/EU („Bilanzrichtlinie“ oder „Jahresabschlussrichtlinie“) verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten sind gehalten, die neue Richtlinie bis zum 20.7.2015 in nationales Recht zu umzusetzen. Ziel der EU-Bilanzrichtlinie ist es, die Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen in der EU mit Bürokratie zu verringern.
Ein Gesetz – viele Änderungen
Das Gesetz enthält folgende wesentliche Änderungen der bilanzrechtlichen Vorschriften des HGB, um die Vorgaben der Richtlinie 2013/34/EU umzusetzen, u.a.
- Anhebung der Schwellenwerte für die Einordnung kleiner, mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie mittelgroßer und großer Konzerne
- Verringerung der Anhang-Angaben, insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften
- Erleichterungen zu den Vorschriften zur Befreiung von Tochterunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung
- Ausschüttungssperre für noch nicht vereinnahmte Beteiligungserträge
Die Änderungen am Regierungsentwurf betreffen im Wesentlichen die Vorschriften zur Befreiung von Tochterunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung. Zu der im Regierungsentwurf vorgesehenen Ausschüttungssperre für noch nicht vereinnahmte Beteiligungserträge wurden mit Blick auf die phasengleiche Gewinnvereinnahmung Erläuterungen angefügt. Zudem ist die Streichung des Unternehmenswahl-rechts zur vorgezogenen Anwendung aller neuen Vorschriften in der Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, im Publizitätsgesetz sowie in den Einführungsgesetzen zum Aktiengesetz und zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen.
Ab wann ist das BilRUG gültig?
Das Gesetz ist erstmals in Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ist dies der Abschlussstichtag 31. Dezember 2016. Eine vorzeitige Anwendung in früheren Geschäftsjahren ist nicht mehr zulässig. Die Übergangsvorschriften zur vorzeitigen Anwendung der angehobenen Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften und der Neudefinition der Umsatzerlöse wurden jedoch im Grundsatz beibehalten. Diese dürfen bereits für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.
Das Wichtigste im Überblick
Folgende wesentliche Änderungen wirken sich unmittelbar auf die E-Bilanz aus und erfordern somit eine Anpassung der Kontenzuordnung in der Buchhaltung und somit auf das Mapping bzw. eine Änderung der Berichtspflichten bei den Berichtsbestandteilen:
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Begriff der Umsatzerlöse erweitert § 277 Absatz 1 HGB
Bei der Definition der „Umsatzerlöse“ sind die bisher in der Definition enthaltenen Merkmale „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ und „typisch“ gestrichen worden. Künftig werden daher unabhängig von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bzw. dem typischen Leistungsangebot Erträge als Umsatzerlöse und nicht mehr als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen. Die Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen gehört aber wie bisher nicht zu den Umsatzerlösen.
Die Änderungen haben auch Auswirkungen beim Umsatzkostenverfahren sowie auf die Anhangangaben nach § 285 Nummer 4 HGB und die Segmentberichterstattung nach DRS 3. Die Einordnung bei den Berichtsbestandteilen ist daher zu überarbeiten.
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Ausweis außerordentliches Ergebnis entfällt § 277 Absatz 4 HGB a. F.
Durch Wegfall der Legaldefinition entfällt in der Gewinn- und Verlustrechnung der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen und damit der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses. Die bisher unter diesem Posten erfassten Aufwendungen und Erträge sind künftig unter den jeweiligen arten- bzw. geschäftsvorfallbezogenen Posten zu erfassen.
§ 285 Nummer 31 HGB n. F. fordert nunmehr eine Anhangangabe auf Ebene der einzelnen GuV-Posten. Diese müssen zukünftig nach Art und Betrag im Anhang genannt, allerdings nicht mehr konkret erläutert werden (§ 275 und § 285 Nr. 31 HGB). Nicht davon betroffen sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nach § 340a HGB in Verbindung mit den für diese Unternehmen speziellen Rechnungslegungsvorschriften.
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Änderungen der Berichtspflichten im Anhang.
Es wurden bestimmte Angabepflichten gestrichen, dafür andere inhaltlich erweitert oder neue eingeführt. Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind künftig zwingend entsprechend der Reihenfolge der einzelnen Posten darzustellen. Kleine Gesellschaften erhalten weitere Erleichterungen. Mittelgroße und große Unternehmen müssen dagegen künftig mehr angeben. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung auf die Änderungen mit Anpassungen der Taxonomien reagieren wird.
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