E-Bilanz: Umfang der Datenübermittlung
Laut der Verfügung des Landesamts für Steuern Rhein-land-Pfalz, Verfügung vom 6.2.2017, S 2133b A/S 2226 A, S 2144 A-St 31 4, St 32 1, soll bei Anforderungen von Anlagenverzeichnissen/-spiegeln und Kontennachweisen um eine erneute detailliertere elektronische Übermittlung der E-Bilanz-Daten gebeten werden.
Eine erneute umfassende Übermittlung der E-Bilanz-Daten kann gegebenenfalls zur Aufdeckung neuer Tatsachen (die z.B. zu einer höheren Steuer führen) führen, dies kann dann die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zur Folge haben (§ 173 AO). Gemäß Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 18.12.2014, S 2133b – 2014/0009 – St 145, BC 2015, 106, ist es weiterhin zulässig, diese Unterlagen in Papierform einzureichen. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht übermittelt, kann das Finanzamt den Vorgang für eine steuerlichen Betriebsprüfung vormerken, um eine eingehendere Prüfung dieser ausstehenden Unterlagen vorzunehmen.
E-Bilanz: Keine Härtefallregelung
Die Bilanz (sogenannte E-Bilanz) sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 EStG). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten jedoch auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 5b Abs. 2 EStG).
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, die Härtefallregelung bei der E-Bilanz anzuwenden. Ohne konkrete Gründe (wirtschaftlich unzumutbar) kommt diese nicht zum Einsatz. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2017 – 1 K 149/15.
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